Am 24. März fand unsere Infoveranstaltung zum neuen Integrationsgesetz statt. Die Veranstaltung war gut besucht und Herr Röder erläuterte verständlich die wesentlichen Punkte des Integrationsgesetzes und beantwortete zahlreiche Fragen zusammen mit Frau Pianto vom Ausländeramt Ettlingen.
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)
Hierüber liegen der Ausländerbehörde keine Erkenntnisse vor. Ich habe die Frage zur Beantwortung an das Integrationsamt weitergegeben. Hierzu folgende Ausführungen des Integrationsamtes:
Für die Verwaltung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist das Landratsamt zuständig. Von den zuständigen Kollegen habe ich die Information, dass in Ettlingen insgesamt 22 Personen durch Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen beschäftigt sind. Sie sind u. a. als Hausmeisterhelfer, im Tafelladen oder bei der BEQUA tätig. Zudem wurden in den letzten Wochen 20 FIM’s beim Ettlinger Bauhof genehmigt. Über die Verweigerung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen und mögliche Konsequenzen erhielt ich keine Informationen vom Landratsamt.
Niederlassungserlaubnis
Es wurde bislang noch keine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 des AufenthG nach der derzeit geltenden Fassung erteilt.
Nach fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis reicht es hinsichtlich der Integrationsleistungen aus, wenn der Antragsteller über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (A2 Sprachniveau) und der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Daneben sind natürlich noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Das Sprachniveau ist anhand des Zertifikats Integrationskurs nachzuweisen. Abweichend von der Fünf-Jahresfrist kann bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer u.a. die deutsche Sprache beherrscht (C 1 Sprachniveau) und sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist.
Ausbildungsduldung
Bislang sind im Zuständigkeitsbereich unserer Ausländerbehörde keine Fälle bekannt, bei denen es zum Abbruch der Ausbildung im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung gekommen ist.
Inhaber einer Ausbildungsduldung gem. § 60a Abs.2 Satz 3 AufenthG haben nach Abbruch der „Erstausbildung“ die einmalige Möglichkeit für die Dauer von sechs Monaten eine neue Ausbildungsstelle zu suchen. Nach zweimaligem Abbruch der Ausbildung kommt eine Ausbildungsduldung nicht mehr in Betracht. Liegen andere Duldungsgründe vor, so kann die Duldung auf anderer Rechtsgrundlage erteilt bzw. verlängert werden.
Eine Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Absatz 6 des AufenthG (Erwerbstätigkeitsverbot) nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ettlingen wurde bislang lediglich eine Ausbildungsduldung erteilt.
Hinweise zur Ausbildungsduldung
Wohnsitzauflage
Sobald feststeht, dass die Flüchtlinge nach (positiver) Entscheidung des BAMF in die Anschlussunterbringung nach Ettlingen kommen, werden die Betroffenen zur beabsichtigten Wohnsitzauflagenverfügung angehört. Sofern innerhalb dieser Anhörungsfrist keine Ausnahmetatbestände gem. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG geltend gemacht und nachgewiesen werden, wird eine Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 3 des AufenthG für die Dauer von drei Jahren ab bestandskräftiger Anerkennung als Asylberechtigter/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft/ Zuerkennung subsidiären Schutzes erteilt. Der Umstand, dass die Mietpreise für Wohnungen in Ettlingen evtl. im Vergleich zu umliegenden Gemeinden etwas höher sind, kann bei der Entscheidung über die Erteilung einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG keine Berücksichtigung finden. Eine (nachträgliche) Aufhebung der Wohnsitzauflage kommt nur in Betracht, wenn einer der Tatbestände des § 12a Abs. 5 AufenthG verwirklicht ist.
Ob ein Härtefall nach § 12a Abs.5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG insbesondere nach dem in der Praxis häufig relevanten Buchstaben C) gegeben ist, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände. Insofern kann keine pauschale Aussage dahingehend getroffen werden, ob familiäre Bindungen über die Kernfamilie hinausgehend zur Feststellung eines Härtefalles führen. Hierfür müsste die Beeinträchtigung der persönlichen Belange des Ausländers im Vergleich zu den betroffenen öffentlichen Interessen und dem gesetzgeberischen Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sein.
Ermessensspielräume der Behörde werden pflichtgemäß ausgeübt, indem wie oben dargelegt eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erfolgt. Dies betrifft auch die Beurteilung von Härtefällen. Zwei Härtefälle wurden im Rahmen von Widersprüchen gegen die Wohnsitzauflagenverfügung geltend gemacht. Den Widersprüchen wurde nicht abgeholfen. Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Widersprüche als unbegründet zurück. Ein weiterer Härtefall der mit der schwierigen Wohnungssuche bzw. fehlendem bezahlbarem Wohnraum begründet wurde, ist ebenfalls negativ beschieden worden. Ein Antrag auf Zuzug nach Ettlingen auf der Grundlage eines festgestellten Härtefalles nach § 12a Abs. 5 AufenthG wurde bislang nicht abgelehnt. Bußgelder wurden bislang keine verhängt.
Auf Antrag des Ausländers ist eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme aufzuheben, wenn er nachweist, dass eine Ausbildung an einem anderen Ort zur Verfügung steht. Zuständige Ausländerbehörde ist die des gewünschten Zuzugsortes, sofern es sich um einen Wohnsitzwechsel innerhalb des Landes Baden-Württemberg handelt. Die Frage nach dem Wohnraum müsste natürlich geklärt sein. (Kostenübernahme durch Job Center oder der Ausländer ist selbst in der Lage für die Mietkosten aufzukommen.
Integrationskurse
Eine Verpflichtung des in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 AufenthG angesprochenen Personenkreises kann und darf durch die Ausländerbehörde nicht erfolgen, da kein Teilnahmeanspruch gegeben ist. Diese können nur auf Antrag durch das BAMF zur Teilnahme zugelassen werden. Leistungskürzungen können demnach auch nicht angeregt werden.
Anspruchsberechtigt und damit zu verpflichten sind hingegen Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des AufenthG erteilt wird.
Engpässe bei Integrations- und Sprachkursen in Ettlingen sind hier nicht bekannt.
Zusammenfassend
Die Auswirkungen des Gesetzes insbesondere zur Frage der Förderung der Integration können aus Sicht der Ausländerbehörde nicht beurteilt werden. Das Integrationsamt (Frau Mai) teilt hierzu folgendes mit: „Die Frage unter ‚Zusammenfassend‘ ist auch für mich nicht beantwortbar und ich denke auch nicht, dass solche Daten irgendwo erhoben werden. Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen führen sicherlich dazu, dass mehr Flüchtlinge/Asylbewerber einer Beschäftigung nachgehen können, da es mehr Angebote (BEQUA; Tafelladen, Bauhof) gibt.“
Abschiebung
Seit Beginn des Jahres 2016 wurden 12 abgelehnte Asylbewerber aus Ettlingen aus der Anschlussunterbringung/Privatunterkünften abgeschoben.
Hierunter waren bislang keine Personen, die aus sicheren Herkunftsländern stammen und einen Ausbildungs-oder Arbeitsplatz vorweisen konnten.
Es ist bereits vorgekommen, dass Personen im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Zwecke der Abschiebung festgenommen wurden.